§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 – 9 K 343/14Zitiert von 4
- BFH, 21.12.1992 – XI B 55/92Zitiert von 2
- BFH, 22.08.2012 – X B 155/11Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für hinterzogene BetriebssteuernZitiert von 23
- FG Münster, 03.11.2014 – 10 K 1512/10 E
- BFH, 12.02.2020 – X R 9/19Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruftZitiert von 1
- BFH, 16.05.2013 – II R 15/12Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer InternethandelsplattformZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 3 K 1469/20
- BFH, 20.11.2024 – IX B 77/23Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgenZitiert von 6
- FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 – 3 V 1103/19
24 Entscheidungen zu § 103 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.