§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
Stand: 13.04.2025
Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 103 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 04.03.1986 – VII R 38/81Zitiert von 6
- BFH, 08.12.1981 – VII R 105/78Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 – 9 K 343/14Zitiert von 5
- BFH, 21.12.1992 – XI B 55/92Zitiert von 2
- BFH, 16.04.1980 – VII R 81/79Zitiert von 5
- BFH, 14.07.1987 – VII R 188/82Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 3 K 1469/20
- BFH, 20.11.2024 – IX B 77/23Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgenZitiert von 7
- FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 – 3 V 1103/19
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